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AHaftVollzG NRW§ 54 Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/54#abs-1 (1) Personenbezogene Daten besonderer Kategorien im Sinne von Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies für die Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 erforderlich und von erheblichem öffentlichem Interesse ist, insbesondere zur Feststellung der Haftfähigkeit und Reisefähigkeit oder soweit dies dem Schutz lebenswichtiger Interessen der Untergebrachten dient und die betroffene Person zur Einwilligung nicht imstande ist oder wenn diese Daten für die Gesundheitsvorsorge erhoben werden oder Untergebrachte diese personenbezogenen Daten offensichtlich öffentlich gemacht haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/54#abs-2 (2) Daten, die das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis Untergebrachter betreffen, und personenbezogene Daten, die anlässlich medizinischer Untersuchungen erhoben worden sind, sowie andere nach Absatz 1 geschützte Daten dürfen in der Unterbringungseinrichtung unter den Voraussetzungen von Absatz 1 verarbeitet, aber nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten über Untergebrachte dürfen innerhalb der Unterbringungseinrichtung verarbeitet und allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Unterbringungseinrichtung erforderlich ist, § 42 Absatz 2 und § 53 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/54#abs-3 (3) Personenbezogene Daten, die den in § 203 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen von Untergebrachten als Geheimnis anvertraut oder über Untergebrachte sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Unterbringungseinrichtung der Schweigepflicht. Die in § 203 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen haben sich gegenüber der Leitung der Einrichtung zu offenbaren, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Interessen der Untergebrachten an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten zur Verhinderung von Selbstverletzungen, zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben anderer Untergebrachter oder Dritter oder zur Abwehr der Gefahr erheblicher Straftaten im Einzelfall erforderlich ist. Die Ärztin oder der Arzt des medizinischen Dienstes ist zur Offenbarung ihr oder ihm im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Unterbringungseinrichtung unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben Untergebrachter oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Untergebrachte sind vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/54#abs-4 (4) Die nach Absatz 3 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet werden, unter denen eine in § 203 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Strafgesetzbuches genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Die Leitung der Unterbringungseinrichtung kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/54#abs-5 (5) Sofern Ärztinnen oder Ärzte oder Psychologinnen oder Psychologen außerhalb des Vollzuges mit der Untersuchung oder Behandlung Untergebrachter beauftragt werden, gilt Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragte Person auch zur Unterrichtung des ärztlichen Dienstes der Unterbringungseinrichtung oder der in der Unterbringungseinrichtung mit der psychologischen Behandlung der betroffenen Untergebrachten betrauten Person befugt ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/54#abs-6 (6) Behandeln die in § 203 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen gleichzeitig oder nacheinander dieselben Untergebrachten, so unterliegen sie im Verhältnis zueinander nicht der Schweigepflicht und sind zur umfassenden gegenseitigen Information und Auskunft verpflichtet, soweit dies zum Zwecke einer zielgerichteten gemeinsamen Behandlung erforderlich ist und
1. eine wirksame Einwilligung der Untergebrachten vorliegt oder
2. sie in Bezug auf die betreffenden Untergebrachten nicht mit anderen Aufgaben im Vollzug betraut sind.